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Abbrennen von Sonnwendfeuern

Erlaubt sind Feuer zur Sommersonnenwende am Abend und in der Nacht vom 21. Juni bis 22. Juni. Die Feuer dürfen auch jeweils am Wochenende vor und am Wochenende nach dem oben angeführten Termin abgebrannt werden.

Im Burgenland ist das Entfachen von Feuern im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. § 1 Abs. 2 Z 1 und § 2 Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung - Bgld. VVAV, LGBl. Nr. 28/2011 iVm § 3 Abs. 4 Z 3 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, idgF):

Dabei sind die Sicherheitsvorkehrungen des § 1 Absatz 2 Bgld. VVAV unbedingt einzuhalten (insbesondere Anwesenheit einer volljährigen Person, Windgeschwindigkeit, Abstand zu benachbarten Grundstücken, Vermeiden von Sichtbeeinträchtigungen durch Rauch auf angrenzenden Straßen, Entzünden nur mit zulässigen Anzündhilfen wie trockenem unbehandeltem Holz etc.).

Weiters müssen Brauchtumsfeuer für jedermann zugänglich, das heißt öffentlich sein. Das Abbrennen von Gartenabfall und ähnlichem auf Privatgrundstücken ohne Zugang für die Allgemeinheit stellt daher kein Brauchtumsfeuer dar.

Bitte entnehmen Sie Vorschriften und Regeln zum Abbrennen von Sonnwendfeuern dieser Informationsschrift:

>> Infomationsschrift zum Abbrennen von Sonnwendfeuern der burgenländischen Landesregierung



(Bild: shutterstock_219572068)
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Die Antragstellung für den Handwerkerbonus 2025 auf Bundesebene hat mit 01.03.2025 begonnen. Es können Rechnungen mit Leistungszeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 eingebracht werden. Die Antragstellung mit Rechnungen in einem früheren Leistungszeitraum ist nicht mehr möglich. Sie haben auch 2025 die Möglichkeit, 20% der Arbeitskosten (netto / ohne Steuern) bis zu einer Förderhöhe von 1.500 € zurückzubekommen.

>> Alle Infos zum Handwerkerbonus 2025 auf Bundesebene

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