Abbrennen von Sonnwendfeuern
Erlaubt sind Feuer zur Sommersonnenwende am Abend und in der Nacht vom 21. Juni bis 22. Juni. Die Feuer dürfen auch jeweils am Wochenende vor und am Wochenende nach dem oben angeführten Termin abgebrannt werden.
Im Burgenland ist das Entfachen von Feuern im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. § 1 Abs. 2 Z 1 und § 2 Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung - Bgld. VVAV, LGBl. Nr. 28/2011 iVm § 3 Abs. 4 Z 3 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, idgF):
Dabei sind die Sicherheitsvorkehrungen des § 1 Absatz 2 Bgld. VVAV unbedingt einzuhalten (insbesondere Anwesenheit einer volljährigen Person, Windgeschwindigkeit, Abstand zu benachbarten Grundstücken, Vermeiden von Sichtbeeinträchtigungen durch Rauch auf angrenzenden Straßen, Entzünden nur mit zulässigen Anzündhilfen wie trockenem unbehandeltem Holz etc.).
Weiters müssen Brauchtumsfeuer für jedermann zugänglich, das heißt öffentlich sein. Das Abbrennen von Gartenabfall und ähnlichem auf Privatgrundstücken ohne Zugang für die Allgemeinheit stellt daher kein Brauchtumsfeuer dar.
Bitte entnehmen Sie Vorschriften und Regeln zum Abbrennen von Sonnwendfeuern dieser Informationsschrift:
>> Infomationsschrift zum Abbrennen von Sonnwendfeuern der burgenländischen Landesregierung
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