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Vorbeugungsmaßnahmen gegen Waldbrände

VERORDNUNG der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 04. Mai 2026, mit welcher Vorbeugungsmaßnahmen gegen Waldbrände angeordnet werden.

Auf Grund des § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023, wird verordnet:

§ 1
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Güssing das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der in § 40 Abs. 2 des Forstgesetzes zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.

§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und tritt am 31. Oktober 2026 außer Kraft.

§ 3
Übertretungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs.1lit. a) Z. 17 des Forstgesetzes 1975 dar und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro geahndet.

 

Güssing, am 04.05.2026
Die Bezirkshauptfrau:
Mag.a Dr.in Wild, MBA
BH Güssing, Hauptstraße 1, 7540 Güssing

 

>> Verordnung zum Download

 

 

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